Verbraucherinsolvenz im Unterhaltsrecht Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt minderjähriger Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und gegebenenfalls beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind kann die Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz rechtfertigen. Dazu sind alle vom Unterhaltsschuldner darzulegenden Umstände, zu denen auch die eigenen und die Interessen der Unterhaltsgläubiger zählen, umfassend zu würdigen. Die unmittelbaren Vorteile einer Einleitung des Insolvenzverfahrens sind mit dessen Nachteilen abzuwägen. (Bundesgerichtshof Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 114/05) |
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Risikoaufklärung beim Zahnarzt Bereits seit einer Entscheidung aus dem Jahre 1994 hat das Oberlandesgericht München eine sehr umfassende Informationspflicht von Zahnärzten in gegenüber ihren Patienten statuiert. Die Aufklärung muss umfassend sein und dem Patienten aufzeigen, was der Eingriff für seine persönliche Lebenssituation bedeuten kann. Dabei muss der Zahnarzt auch seltene, aber der Handlungen spezifisch an haftende Risiken und in die Lebensführung der Patienten belastende Nebenwirkungen umfassen. Dies folgert das Oberlandesgericht München aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das verlangt, dass ihm der Arzt die Möglichkeit überlässt, über den Eingriff selbst zu entscheiden und ihn gegebenenfalls abzulehnen, auch wenn ein solcher Entschluss möglicherweise medizinisch unvernünftig sein sollte. Durch eine neue Entscheidung des OLG München vom 23.11.05 ist eine bedeutsame Änderung in der Beweislastverteilung in diesem Bereich eingetreten. Das Oberlandesgericht hat nämlich entschieden, dass - wenn der Patient im Rahmen eines Gerichtsverfahrens behauptet, er sei nicht in diesem Maße und in diesem Umfang aufgeklärt worden - der Zahnarzt das Gegenteil beweisen müsse. Dabei muss der Zahnarzt muss den unbedingten Beweis führen, dass er den Patienten in genügendem Maße über die Risiken des Eingriffs vorab informiert hat. Beweislast bedeutet : kann jemand in einem Verfahren keinen Beweis erbringen, dann gilt das, was er im Prozeß vorbringt, als "nicht bewiesen" und damit als unzutreffend. Kann also der Zahnarzt diesen Beweis seiner Vorabinformation nicht führen, gewinnt der Patient den Prozess. |
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