Neues Unterhaltsrecht - Artikel aus der SZ vom 09.01.08 PDF Drucken E-Mail

Recht oder Unrecht?

Um diesem „neuen Recht“ auf die Spur zu kommen wird es noch vieler Aufsätze, Urteile und Irrtümer bedürfen. Das Bundesjustizministerium vertrat in allen Veröffentlichungen die Ansicht, dass das Unterhaltsrecht gerechter werde. Hierzu eine fiktive Fallgestaltung:


Ehemann E. hat am 01.01.00 die Ehefrau F. geheiratet, die während der Ehe nicht berufstätig war. Die Ehe blieb bislang kinderlos. E. hat ein Nettoeinkommen monatlich von € 2.000,--. Auf dem Frühlingsfest 2007 zeugte E. mit der Arbeitskollegin A. das Kind K. das am 15.12.2007 zur Welt kam. E. will nun das neue Glück mit A. und K. genießen und verlässt F.


Was bedeutet das?

Unterhaltsberechtigt ist zunächst K. als Kind mit der ersten Rangstufe und A., als Mutter des Kindes auf der zweiten Rangstelle. F. dagegen tritt an die dritte Rangstelle, da die Ehe nicht von langer Dauer war.


Was bedeutet das weiter?

Nach Abzug des Kindesunterhalts und des Unterhalts für A. nach § 1615 l BGB n. F. verbleiben E. noch ca. € 1.000,-- von dem ihm zumindest der notwendige Selbstbehalt zusteht. Dem E. steht ein monatlicher Eigenbedarf – Selbstbehalt – von € 1.000,-- zu. Früher war das so, dass E. K. und F. Unterhalt zu zahlen hatte und A. damit quasi leer ausging.


Ist das nun wirklich gerecht?


Der dringende Rat einer seit langen Jahren tätigen Familienrechtlerin an jede Frau, sei es an seit bereits längerer Zeit verheiratete Ehefrauen, sei es an junge Bräute: Sofort wieder in den Beruf zurückkehren bzw. niemals die Berufstätigkeit aufgeben, wenn man einen möglichen totalen sozialen Abstieg infolge Ehescheidung und/oder Kinderbetreuung verhindern möchte.