Gemeinsame Veranlagung - Trennung - was nun? PDF Drucken E-Mail

Bei vielen Eheleuten gibt es den „Irrglauben“, man müsse für die „Steuern“ des anderen haften oder auch, man hätte Anspruch auf die Hälfte der Steuererstattung. Beides gilt (in groben Zügen) für die bestehende Ehe, nicht aber für den Fall der Trennung - auch dann nicht, wenn man sich nach der Trennung in erlaubter Weise noch gemeinsam veranlagen lässt. (Rein vorsorglich möchte ich hier darauf hinweisen, dass es sogar eine Pflicht zur gemeinsamen Veranlagung geben kann).

Der BGH hat jetzt mit seiner Entscheidung vom 13.05.06 Klarheit in dieses mit vielen Unsicherheiten belastetes Rechtsgebiet Klarheit gebracht. Der BGH hat entschieden dass Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Eheleute zu erfolgen hat. Das liest sich kompliziert und ist es auch! Daher empfiehlt sich in jedem Fall die Beiziehung eines rechtlichen oder steuerlichen Beraters.


Hier jedoch - zur Hilfestellung die einzelnen erforderlichern Schritte:


  1. auszugehen ist von dem sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Bruttoeinkommen der Ehefrau und des Ehemannes


  1. die das steuerpflichtige Einkommen steuerlich mindernden Positionen sind demjenigen zuzuordnen, in dessen Person sie eingetreten sind. Lässt sich eine bestimmte Position weder der Ehefrau noch dem Ehemann zuordnen, wird der Betrag hälftig zwischen beiden aufgeteilt


  1. das so für jeden Ehegatten ermittelte steuerpflichtige Bruttoeinkommen wird nach dem sich aus der Grundtabelle ergebenden Steuersatz versteuert.


  1. anschließend werden die auf jeden Ehegatten nach der Grundtabelle entfallenden Steueranteile ins Verhältnis zueinander gesetzt und der prozentuale Anteil für jeden Ehegatten ermittelt


  1. die Lohnsteuer aus dem aufzuteilenden Steuerbescheid, die für beide einbehalten wurde, ist einander gegenüberzustellen


  1. von der aus dem aufzuteilenden Steuerbescheid ersichtlichen festgesetzten Gesamtsteuer ist für jeden Ehegatten der prozentuale Anteil zu ermitteln, der dem Verhältnis der nach der Grundtabelle ermittelten Steuerlast beider Ehegatten entspricht (vgl. 4.)


  1. dieser Anteil ist von der bei jedem Ehegatten einzubehaltenden Lohnsteuer abzuziehen. Die Differenz ergibt den auf jeden Ehegatten entfallenden Anteil der Steuererstattung bzw. Steuernachzahlung


Wie oben schon angesprochen wird während des Zusammenlebens häufig ein von der hälftigen Verantwortlichkeit abweichender Ausgleichsmaßstab angewendet.

In der Rechtssprache ausgedrückt - es gibt generell keinen Gesamtschuldnerausgleich bei bestehender Ehe.


Nach Scheitern der Ehe gilt in jedem Fall wiederum der Ausgleichsmaßstab des § 426 I BGB (Vorschrift für den Gesamtschuldnerausgleich). Bei Steuerschulden ist (auch bei bestehender Ehe) von dem Grundsatz auszugehen, dass jeder Ehegatte für seine eigene Steuerschuld verantwortlich ist. Diese zu ermitteln sind die vorstehend aufgeführten Schritte zu gehen.

Wenn bei einer Unterhaltsberechnung (nach Ehescheidung) zu berücksichtigen ist, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte wieder verheiratet ist, empfiehlt sich dringend rechtliche Beratung.


Frauke Maria Oehl

Rechtsanwältin