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Eine wenig bekannte und selten genutzte Anspruchsgrundlage für Unterhalt, die aber (so wie der Elternunterhalt) wegen der wirtschaftlichen Situation mancher Familien immer mehr zum Thema wird. So gibt es auch für diesen „Enkelunterhalt“ eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.05.06, AZ: XII ZR 35/04. In diesem Fall nahm ein Enkel seine Großmutter väterlicherseits auf Unterhalt in Anspruch, da er sich noch in allgemeiner Schulausbildung befand und der Vater leistungsunfähig war. Für diesen Fall entschied dann der Bundesgerichtshof, dass Großeltern, die auf den Unterhalt für ihre Enkelkinder in Anspruch genommen werden einen erhöhten angemessenen Selbstbehalt in Anspruch nehmen können, so wie er auch für den "Elternunterhalt" gilt (€ 1.400,-- inkl. € 450,-- Warmmiete zuzüglich der Hälfe des darüber hinausgehenden Einkommens). Dies ist auch deswegen beachtenswert, weil die Haftung der Großeltern nicht nur dann eingreift, wenn die Eltern im Hinblick auf ihren notwendigen Selbstbehalt leistungsunfähig sind, sondern auch dann, wenn den Eltern selber weniger als der angemessene Bedarf von € 1.100,-- verbleibt. Hierzu ist auf § 1603 II S. 3 BGB zu verweisen, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht (mit Folge des nur notwendigen Selbstbehalts) nicht gilt, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist. Dabei richtet sich der Umfang des Unterhaltsanspruchs des „Enkels“ nicht nach der Lebensstellung der Großeltern, sondern der der Eltern. Diese Haftung der Großeltern kann nach § 1607 I BGB eine "originäre“ Haftung sein, nämlich dann, wenn der zunächst Unterhaltspflichtige (Vater oder Mutter oder Ehegatte) nicht leistungsfähig und daher nicht unterhaltsverpflichtet ist. Diese Vorschrift ordnet eine originäre Unterhaltspflicht des nachrangig haftenden Verwandten an. Das bedeutet andererseits, dass es auch keinen Rückgriffsanspruch gibt gegen den zunächst verpflichteten, aber nicht leistungsfähigen Verwandten. Das gilt auch dann, wenn dieser später wieder leistungsfähig wird. Die Frage des Enkelunterhalts wirft jedoch sowohl auf Seiten des Unterhalt verlangenden Enkels, als auch der in Anspruch genommenen Großeltern doch eine Vielzahl von schwierigen Besonderheiten auf, so dass jedem Enkel dringend angeraten wird vor Inanspruchnahme sich kompetenten Rechtsrat einzuholen, andererseits der Oma/dem Opa gleiches angeraten wird, wenn sie/er in Anspruch genommen wird – es sei denn, sie/er leistet freiwillig. Frauke-Maria Oehl Rechtsanwältin
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