Einiges zum Elternunterhalt PDF Drucken E-Mail

Nachdem Kinder im Hinblick auf ihre Eltern nach § 1601 BGB als "Verwandte in gerader Linie" anzusehen sind, schulden sie diesen u.U. Unterhaltsleistungen. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Einkommen der Eltern nicht ausreicht, um z.B. Pflegeleistungen zu bezahlen und das Sozialamt eintreten muss.


Bei entsprechendem Einkommen und Vermögen werden dann die Kinder vom Sozialamt "zur Kasse“ gebeten.


1. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Höhe des Einkommens und Vermögens des "Kindes".


Hierzu ist das Einkommen zu "bereinigen", indem man folgende Belastungen abziehen kann:

  • allgemeine Krankenvorsorge

  • private Altersvorsorge (mind. 5 % des Bruttolohns)

  • berufsbedingte Aufwendungen

  • Fahrtkosten zur Arbeitsstelle

  • Kosten für die krankheitsbedingte oder berufsbedingte Anschaffung ei­nes Pkw

  • krankheitsbedingte Aufwendungen

  • unter Umständen Verbindlichkeiten (Schulden)


Aus diesem "bereinigten Nettoeinkommen" wird dem Unterhaltspflichtigen ein „Selbstbehalt“ in Höhe von monatlich € 1.400.—(incl. € 450,- Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des Ehegatten wird generell nach dem Halbteilungsgrundsatz berücksichtigt - mindestens aber mit € 1.050.— (incl. € 330,- Warmmiete). (Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.05)


2. Nicht nur mit seinem Einkommen, sondern auch mit seinem Vermögen muss man für den Unterhalt der Eltern einstehen. Zum Vermögen zählen:

  • Eigentumswohnungen

  • Ferienhäuser

  • Bankguthaben

  • Aktien und Wertpapiere

Es gibt jedoch ein Schonvermögen, das derzeit nach Bundesverfassungsgericht bei € 100.000,-- liegt.

Folgendes „Vermögen“ gilt als „geschützt“:

  • Altersvorsorgevermögen

  • Vermögensvorsorgevermögen

  • Notgroschenvermögen

  • Ausbildungsvermögen


Selbstgenutztes Wohneigentum darf in der Regel nicht angetastet werden.


All dies ist kein abschließender Leitfaden sondern nur ein Hinweis auf mögliche Problemstellungen. Eine konkrete Aussage lässt sich nur bei hinreichender Kennt­nis aller Umstände treffen. Hier gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge – es sollte jeder, auf den diese Situation zukommt oder zukommen kann, sich bei Zeiten kompetenten Rechtsrat einholen.




Frauke-Maria Oehl

Rechtsanwältin